§ 1 Geltung der Bedingungen
1.1 Die Leistungen und Angebote der Berlin Food Week erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Ge- schäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2 Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen Berlin Food Week und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote der Berlin Food Week sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt mit Auftragsbestätigung der Berlin Food Week.
§ 3 Haftung für Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen
Für Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der Schaden beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der Berlin Food Week oder ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die Berlin Food Week GmbH übernimmt keinerlei Haftung für eventuelle Schäden, Diebstähle und Verluste.
§ 4 Preise und Zahlung
4.1 Sämtliche Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, es sei denn, dass ausdrücklich ein Inklusivpreis vereinbart ist, in dem die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten ist.
4.2 Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Berlin Food Week an die in ihrem Angebot enthalte- nen Preise 14 Tage ab dessen Datum gebunden. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4.3 Der Rechnungsbetrag ist 10 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
4.4 Wenn vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers schließen lassen, ist Berlin Food Week berechtigt, die gesamte bestehende Restschuld sofort fällig zu stellen sowie weitere Leistungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
4.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Pauschalierter Vergütungsanspruch
Kündigt der Besteller den Vertrag oder Teile des Vertrages für Location und Equipment, so stellt Berlin Food Week folgende Stornogebühren die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen in Rechnung:
Bis 6 Monate vor der geplanten Veranstaltung kostenlose Stornierung möglich.
Bis 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung 25% der veranschlagten Summe .
Bis 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung 50% der veranschlagten Summe.
Weniger als 5 Tage vor der geplanten Veranstaltung 100% der veranschlagten Summe.
Kündigt der Besteller den Vertrag oder Teile des Vertrages für Personal, so stellt Berlin Food Week folgende Stornogebühren die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen in Rechnung:
Bis 1 Monat vor der geplanten Veranstaltung kostenlose Stornierung möglich.
Bis 10 Tage vor der geplanten Veranstaltung 25% der veranschlagten Summe.
Bis 3 Tage vor der geplanten Veranstaltung 50% der veranschlagten Summe.
Weniger als 3 Tage vor der geplanten Veranstaltung 100% der veranschlagten Summe.
Dem Besteller bleibt der Nachweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen vor- behalten.
§ 6 Geheimhaltung
Der Besteller ist damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten entsprechend den §§ 28, 29 Bundesdatenschutzgesetz gespeichert und verarbeitet werden.
§ 7 Haftung bei Pflichtverletzung
7.1 Schadensersatzansprüche aufgrund von Pflichtverletzungen, die nicht die vertraglichen Hauptleistungspflichten betreffen, sind sowohl gegen die Berlin Food Week als auch gegen ihre Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
7.2 Die Haftungsbeschränkung des 7.1 gilt ebenso für mittelbare und entfernte Mangelfolgeschäden, es sei denn, die Haftung bezieht sich auf eine ausdrücklich erklärte Zusicherung, die den Besteller gerade gegen das Risiko vor solchen Schäden absichern soll. Sie gilt dann nicht, soweit es sich bei den Folgeschäden um Schäden aus der Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben handelt.
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie aus sonstiger Produzentenhaftung bleiben hiervon unberührt.
7.3 Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss dem Grunde und der Höhe nach vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 8 Leistungs- und Erfüllungspflichten, Ausschlussfrist für Mängelanzeige, Abtretungsverbot
8.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Berlin Food Week die Erbringung ihrer Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, hat die Berlin Food Week, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen, nicht zu vertreten.
8.2 Offensichtliche Mängel der Leistung hat der Besteller spätestens zwei Wochen nach Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist ist der Besteller mit der Mängelanzeige ausgeschlossen.
8.3 Ansprüche gegen die Berlin Food Week bezüglich einer Verletzung von Leistungspflichten stehen, soweit es sich um einen gewerblichen Besteller handelt, nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftformerfordernis, Teilnichtigkeit
9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Berlin Food Week und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Soweit der Besteller Unternehmer im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
9.3 Vom Vertrag abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
9.4 Sollte eine dieser Bestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.